Wissenswertes rund um dein Ehrenamt
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 Hessische Staatskanzlei
5 rote Quadrate Hessen

Führungszeugnis, Freistellung, Spenden, Steuern & Co

Wissenswertes und nützliche Tipps rund um dein Ehrenamt

Was ist ein Führungszeugnis und wo bekomme ich es her? Wie kann ich mich für meine ehrenamtliche Tätigkeit von der Arbeit freistellen lassen und trotzdem weiterhin Lohn erhalten? Oder für eine Fortbildung im ehrenamtlichen Kontext Bildungsurlaub beantragen? Diese Fragen beantworten wir dir hier. Außerdem warten praktische Tipps zu Steuerfragen und Spendenrecht auf dich.

Führungszeugnis

Führungszeugnis

Viele Vereine und Organisationen bitten um ein Führungszeugnis, wenn du dich dort ehrenamtlich engagieren möchtest. Hier erfährst du, wie und wo du ein Führungszeugnis beantragen kannst und was du sonst noch dazu wissen solltest.

Du brauchst ein Führungszeugnis? Kein Problem!

Wenn du ein Ehrenamt z. B. in der Kinder- und Jugendhilfe, im Pflegebereich, beim Sport oder bei den Rettungsdiensten beginnen möchtest, ist es gut möglich, dass du dafür um ein Führungszeugnis gebeten wirst. Doch was bedeutet das eigentlich? Hier erfährst du alles, was du dazu wissen musst.

Was ist ein Führungszeugnis?

Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob und inwieweit eine Person vorbestraft ist. Manche Organisationen, Vereine und Institutionen legen Wert auf dieses Zeugnis. Denn bei besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten zum Beispiel in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, in der Pflege oder auch bei Rettungsdiensten könnten bestimmte Vorstrafen dagegensprechen, dass jemand sich in dem gewünschten Bereich engagiert.

Wo kann ich ein Führungszeugnis beantragen? Welche Gebühren fallen an?

Sowohl das erweiterte als auch das „einfache“ Führungszeugnis kannst du bei der Meldebehörde deiner Stadt oder Gemeinde beantragen. Die Gebühr beträgt jeweils 13 Euro. Du kannst aber auch beim Bundesamt für Justiz eine Befreiung von der Gebühr beantragen. Dazu musst du nur nachweisen, dass du das Zeugnis für dein freiwilliges Engagement benötigst. Wichtig: Den Antrag auf Gebührenbefreiung musst du gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses stellen.

Wie kann ich mein ehrenamtliches Engagement bei der Meldebehörde nachweisen?

Wir haben da schon etwas für dich vorbereitet: Einen Musterbrief zur Bescheinigung des ehrenamtlichen Engagements findest du hier.

Was ist ein erweitertes Führungszeugnis?

Das „erweiterte Führungszeugnis“ wird meist gewünscht, wenn jemand beruflich oder ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätig ist oder werden möchte.

Der Unterschied zu einem „einfachen“ Führungszeugnis ist z. B., dass im erweiterten Führungszeugnis auch bestimmte, in § 32 Abs. 5 BZRG genannte, weitere Sexualstraftaten vermerkt werden. Dabei handelt es sich um Straftaten, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen immer offengelegt werden sollen.

Wer bekommt ein erweitertes Führungszeugnis?

Das erweiterte Führungszeugnis wird nur für einen begrenzten Adressatenkreis ausgestellt. Wer es beantragt, muss auch eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt. Diese Stelle muss bestätigen, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen. Wenn dich das Thema interessiert und du tiefer einsteigen möchtest, findest du beim Bundesjustizamt weitere Informationen zum Bundeszentralregister und der aktuellen Gesetzgebung.

Wer kann ein Führungszeugnis bekommen?

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann ein Führungszeugnis beantragen.

Was steht in einem Führungszeugnis?

Wenn in einem Führungszeugnis steht: „Inhalt: Keine Eintragung“, dann bedeutet dies, dass man sich als nicht vorbestraft bezeichnen darf.

Anderenfalls werden im Führungszeugnis die wichtigsten Angaben zu einer ergangenen rechtskräftigen Verurteilung vermerkt, die im Bundeszentralregister eingetragen ist. Zum Beispiel das Datum der Verurteilung, die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Es werden aber nicht alle Verurteilungen ohne Weiteres in das Führungszeugnis aufgenommen. So gilt beispielsweise in der Regel eine bestimmte Frist, nach deren Ablauf Verurteilungen nicht mehr im Führungszeugnis vermerkt werden. Auch kleinere Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt, auch wenn sie beim Bundeszentralregister eingetragen sind. Eine Ausnahme sind bestimmte Sexualstraftaten (§§ 174-180 StGB, 182 StGB). Zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu 2 Jahren werden in der Regel ebenfalls nicht ins Führungszeugnis eingetragen.

Freistellung und Lohnfortzahlung im Ehrenamt

Bezahlte Freistellung in der ehrenamtlichen Kinder- und Jugendarbeit

Du organisierst Jugendfreizeiten und setzt dafür sogar einen Teil deines Urlaubs ein? Dann kannst du dich möglicherweise bis zu 12 Tage im Jahr bei deinem Arbeitgeber freistellen lassen und das Land Hessen übernimmt deine Lohnkosten.

Wer sich ehrenamtlich engagiert, braucht seinen Urlaub umso mehr!

Wir freuen uns über alle Menschen, die sich für andere stark machen und dafür einen Teil ihrer Freizeit einsetzen. Wenn du dich ehrenamtlich und freiwillig in der Kinder- und Jugendarbeit engagiert, hast du damit vielleicht auch schon während des Studiums oder der Ausbildung begonnen. In dieser Lebensphase zählen der Spaß und der persönliche Gewinn – der Zeiteinsatz oder auch finanzielle Fragen stehen weniger im Vordergrund. Das ändert sich aber bei den meisten, wenn das Berufsleben beginnt. Denn dann wird die kostbare Freizeit merklich weniger.
 
Freistellung: damit dein Urlaub nicht flötengeht

Dein ehrenamtlicher Einsatz für deine Projekte, die Organisation, Leitung oder Mitarbeit bei Fahrten oder Freizeiten, all das braucht Zeit. Auch wenn du bei Aus- und Fortbildungen mitarbeitest oder selbst an Qualifizierungen teilnimmst, bist du zeitlich jetzt nicht mehr so flexibel wie vorher. Um das aufzufangen, setzen viele in der Kinder- und Jugendarbeit Engagierte einen Teil ihres Erholungsurlaubs ein. Das ist natürlich anerkennenswert, sollte aber nicht die Regel sein.
 
Um Berufstätigen dieses hohe ehrenamtliche und freiwillige Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit in Hessen zu ermöglichen und sie dabei zu unterstützen, hat die Landesregierung eine gesetzliche Regelung geschaffen. Grundlage dafür ist das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB). Wenn du über 16 Jahre alt und bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt bist, kannst du dich unter bestimmten Voraussetzungen für Jugendarbeit in Hessen freistellen lassen. Für bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr!
 
Das Land Hessen übernimmt die Lohnkosten für die Freistellung

Wenn du die Voraussetzungen für die Freistellung erfüllst, übernimmt das Land Hessen in der Zeit deiner Freistellung deine Lohnkosten. Alles Wissenswerte über die gesetzlichen Freistellungsmöglichkeiten des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration hat der Hessische Jugendring in Zusammenarbeit mit dem Ministerium in Form einer Broschüre veröffentlicht. Sie beinhaltet den Gesetzestext und zeigt den Weg zur Freistellung, je nach Veranstalter, auf. Zudem findest du hier Antworten auf erste Fragen zur bezahlten Freistellung für ehrenamtliches Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit in Hessen. 

Weitere Informationen zu diesem Thema findest du auch auf der Website des Hessischen Jugendrings und der Website des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.

Und was ist mit Beschäftigten im öffentlichen Dienst?

Beschäftigte des Landes Hessen können unter den gleichen Voraussetzungen, nach denen bei privaten Arbeitgebern Beschäftigte nach dem HKJGB freigestellt werden, Dienst- oder Arbeitsbefreiung nach § 16 Nr.2 Buchstabe a der Hessischen Urlaubsverordnung (HUrlVO) erhalten. Für Beschäftigte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Regelungen entsprechend anzuwenden (§ 1 Absatz 1 und 2 HUrlVO und StAnz. 45/2008 S.2808). Erste Ansprechperson hierzu ist die Personalabteilung deiner Dienststelle.
 

Und wie sieht's mit einer Freistellung für andere Ehrenämter aus?

Bezahlte Freistellung auch in anderen Bereichen möglich

Du bist ehrenamtlich in der Feuerwehr oder bei anderen Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes tätig? Oder engagierst dich als ehrenamtliche Richterin oder Gemeindevertreter? Dann lass dich für deine ehrenamtlichen Einsätze von deinem Arbeitgeber freistellen. Deinen Lohn erhältst du weiter!

Ehrenamt im Brand- und Katastrophenschutz

Im Feuerwehr- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) steht, dass Berufstätige für Einsätze, Übungen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstige Dienstveranstaltungen, die während ihrer Arbeitszeit stattfinden, freigestellt werden müssen und hierfür ihr normales Arbeitsentgelt fortgezahlt wird. Dieser Freistellungs- und Entgeltanspruch erstreckt sich auch für die erforderliche Regenerationszeit nach den Einsätzen. Laut Merkblatt des Hessischen Innenministeriums (HMdIS) gilt das auch für Angehörige anderer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen.

Ausnahme: Beschäftigte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen (insbesondere Berufsfeuerwehrleute, Polizisten oder Rettungsdienstmitarbeiter) sowie Beamte und Richter haben nur für Übungen und Ausbildungsveranstaltungen einen Anspruch auf Freistellung.

Privaten Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen wird das weitergewährte Arbeitsentgelt auf Antrag vom Aufgabenträger erstattet. Das ist in der Regel die für die Feuerwehr zuständige Gemeinde oder Stadt, bei der der ehrenamtliche Einsatz erfolgte.

Näheres ist geregelt in:
Hessisches Feuerwehr- und Katastrophenschutzgesetz: HBKG § 11 Abs. 2, 3, 6, 8
Merkblatt HMdIS: Merkblatt zur Freistellung_2016-08-29.pdf (hessen.de)Gesetz über das Technische Hilfswerk (kein Landesgesetz): THWG § 3 Abs. 1

Ehrenamtliche Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen

Zur Ausübung des Mandats hat der Gemeindevertreter oder die Gemeindevertreterin einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit sowie auf Entschädigung des Verdienstausfalls. Unabhängig hiervon ist dem Ehrenamtlichen bis zu zwei Wochen Urlaub im Jahr für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit dem Mandat stehen, zu gewähren. Näheres regelt die Hessische Gemeindeverordnung: HGO § 35a Abs. 4 sowie § 27 HGO

Ehrenamtliche Richter und Richterinnen

Auch für dieses Ehrenamt gibt es entsprechende Regelungen für die Freistellung von der Arbeitsleitung durch den Arbeitgeber. Genaueres bestimmt das Deutsches Richtergesetz: DRiG § 45 Abs. 1a (kein Landesgesetz)

 

 

Freistellung für Personen mit einer E-Card oder Juleica

Sonderurlaub im öffentlichen Dienst für Personen mit E-Card oder Juleica

Du besitzt eine E-Card oder Juleica? Wenn du in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst in Hessen tätig bist, kriegst du einen Tag im Jahr zusätzlich frei!

Freizeitausgleich bei ehrenamtlichem Engagement

Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes Hessen, die am 1. Januar eines Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt Inhaberinnen oder Inhaber einer von einem hessischen Landkreis oder einer hessischen Stadt ausgestellten Ehrenamts-Card (E-Card) oder einer Jugendleiter-Card (Juleica) sind, erhalten in diesem Kalenderjahr einen Arbeitstag Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Entgelts. Freizeitausgleich, der nicht im selben Jahr in Anspruch genommen worden ist, verfällt.

Die rechtliche Grundlage für Beamte ist §15a HUrlVO und für Angestellte §29a des aktuellen Tarifvertrages

Bei Beschäftigten nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) entscheidet der Dienstherr nach eigenem Ermessen über die Gewährung von Sonderurlaub. 

Bildungsurlaub

Bildungsurlaub für dein Ehrenamt

Wusstest du, dass hessische Beschäftigte ein Anrecht auf Freistellung von der Arbeit haben, um an anerkannten Schulungen zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes teilnehmen zu können? Nein? Dann haben wir dir hier einige Infos zusammengestellt.

Für in Hessen Beschäftigte besteht nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zweck des Besuchs von Bildungsveranstaltungen.

Das gilt auch für die Weiterbildung für deine ehrenamtliche Tätigkeit! Durch die Teilnahme an anerkannten Bildungsurlaubsseminaren kannst du dir neue Kenntnissse für deine ehrenamtliche Tätigkeit aneignen oder vorhandene erweitern ohne dafür deinen Jahresurlaub zu opfern.

Wissenswertes über einen Bildungsurlaub für dein Ehrenamt:

  • Anspruch haben alle in Hessen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Wohnort spielt keine Rolle).
  • Es können Bildungsveranstaltungen besucht werden, die der Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes dienen.
  • Dauer des Bildungsurlaubs = 5 Tage pro Jahr (bei einer Vollzeitarbeit): Die Seminare oder Veranstaltungen können an 5 aufeinander folgenden Tagen oder als gesplittete Veranstaltungen, welche innerhalb von 8 Wochen angeboten werden, besucht werden.
  • Der Bildungsurlaub kann nur in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Das heißt, die Inanspruchnahme an einzelnen Tagen ist nicht möglich.
  • Damit die Freistellung von der Arbeit ohne Probleme klappt, sollte die Ehrenamtsschulung durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration durch Bescheid anerkannt sein (der Veranstalter kann dazu i.d.R. Auskunft geben).  
  • Der schriftliche Antrag auf Freistellung sollte mindestens 6 Wochen vor Seminarbeginn beim Arbeitgeber vorgelegt werden. Dem Antrag beizufügen sind: die Anmeldebestätigung des Veranstalters und das Seminarprogramm sowie der Nachweis über die Anerkennung des Seminars als Bildungsurlaub durch die hessische Anerkennungsbehörde - empfohlen wird eine Kopie des behördlichen Anerkennungsbescheides, welcher dem Veranstalter vorliegt. 5 Tage pro Jahr (bei einer Vollzeitarbeit)

Du willst dich für dein Ehrenamt weiterbilden und an einer Qualifizierung teilnehmen?

Ausführliche Informationen, einen Überblick zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und den Voraussetzungen für einen Antrag findest du unter: Bildungsurlaub | Bildungsfreistellung (bildungsberatung-hessen.de)

Geeignete Kurse findest du hier: Bildungsurlaub - Hessische Weiterbildungsdatenbank (Landeskursportal) (bildungsportal-hessen.de)

Noch Fragen? Deine Ansprechpersonen in Hessen:

Hessisches Ministerium für Integration und Soziales
Referat III1A
Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden

Telefon: 0611 8 17 36 73
E-Mail: bildungsurlaub@hsm.hessen.de

 

Steuerfragen

Steuerfragen

Gemeinnützige Vereine, aber auch Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die Einnahmen aus einer nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeit erzielen, sind steuerlich begünstigt. Hier erhältst du wichtige Hinweise und Tipps zu Steuerfragen beim Ehrenamt.

Steuern und Ehrenamt – mehr Durchblick mit dem Steuerwegweiser

Nicht nur gemeinnützige Vereine genießen aufgrund ihres besonderen Beitrags für das Gemeinwohl Steuerbefreiungen oder erhalten Steuerermäßigungen. Das Land Hessen hat einen Steuerwegweiser für gemeinnützige Vereine und für Übungsleiterinnen und Übungsleiter herausgegeben, der regelmäßig aktualisiert wird. Der Steuerwegweiser enthält Beispiele, praktische Tipps und Erläuterungen. Auf der Webseite des Finanzministeriums gibt es zusätzlich viele Informationen zum Thema: Steuerhinweise für Ehrenämter und Vereine. Darüber hinaus hilft euch auch gerne euer zuständiges Finanzamt bei Fragen weiter. 

Steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten

Für ehrenamtliche Tätigkeiten bzw. Einnahmen aus einer nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeit gibt es einen jährlichen Steuerfreibetrag. Im Merkblatt Ehrenamtsfreibetrag erfährst du, welche Voraussetzungen für die Vergünstigung gelten, in welcher Höhe der Freibetrag gewährt wird und worauf man sonst noch achten sollte.

Spendenrecht

Spendenrecht & Zuwendungsbestätigung

Gemeinnützige Vereine und Stiftungen kannst du nicht nur durch eine ehrenamtliche Tätigkeit unterstützen, sondern auch durch eine Sach- oder Geldspende. Diese Spende ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar.

Was ist steuerlich gesehen eine Spende?

Unter Spenden versteht man freiwillige und unentgeltliche Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter (gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher) Zwecke. Das können Geld- oder Sachspenden sein und sie müssen das Vermögen des Spenders endgültig wirtschaftlich belasten. Das bedeutet: Wenn du etwas spendest, darf diese Zuwendung nicht wieder in dein Vermögen zurückfließen. Unter diesen Voraussetzungen erhältst du eine steuerliche Begünstigung und kannst die Spende im Rahmen deiner persönlichen Steuererklärung in Höhe von bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgabe absetzen.

Im Zuwendungsempfängerregister kannst du sehen, ob die Organisation, der du Spenden möchtest als gemeinnützig anerkannt und deine Spende damit für dich abzugsfähig ist. Was das Zuwendungsempfängerregister genau ist und wo du es einsehen kannst, erklären wir hier.

Wann sind Spenden abzugsfähig?

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Spenden ist, dass du vom Empfänger der Spenden eine Spendenbescheinigung (eine sogenannte Zuwendungsbestätigung) erhältst. Ohne diesen Nachweis kann dein Finanzamt die Spende nicht als Sonderausgabe anerkennen. Zwar brauchst du die Zuwendungsbestätigung nicht mehr zwingend bei deinem Finanzamt vorzulegen, musst sie aber dennoch aufbewahren und auf Verlangen beim Finanzamt einreichen. Für Spenden bis 300 Euro kann eine vereinfachte Zuwendungsbestätigung genutzt werden. Dabei reicht es aus, wenn die Spende mit dem Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. dem Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder dem PC-Ausdruck beim Online-Banking) nachgewiesen wird. 

Muster für die Zuwendungsbestätigung

Die Zuwendungsbestätigung muss durch den Verein oder die Stiftung nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt werden. Muster für die Zuwendungsbestätigungen findest du hier: Geld- und Sachzuwendungen

Energiepreispauschale 2022

Energiepreispauschale 2022 – auch für viele Ehrenamtler

Im September 2022 erhielten viele einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige zum Ausgleich der hohen Energiekosten eine Pauschale von einmalig 300 Euro brutto. Die Pauschale ist Teil des Steuerentlastungsgesetzes, in dem der Gesetzgeber mehrere Entlastungsmaßnahmen beschlossen hat.

Berechtigt können aber auch Ehrenamtliche sein, sofern sie ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen. Das bedeutet, dass auch die Ehrenamtlichen einen Anspruch haben, die eine Aufwandsentschädigung oder Ehrenamtspauschale erhalten.

Allerdings ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig. Bei den 300 Euro handelt es sich um eine Bruttosumme, die in erster Linie über den Arbeitgeber ausgezahlt wird. Wer im September zum Zeitpunkt der Ausschüttung gar nicht angestellt ist, kann die Pauschale aber über die Einkommenssteuererklärung 2022 erhalten.

Soweit es unklar ist, ob steuerlicher Arbeitslohn vorliegt, wird empfohlen, dass die Empfänger von ehrenamtlichen Pauschalen die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zum Kalenderjahr 2022 beantragen.

Eine solche Vorgehensweise ist auch zu empfehlen, da viele steuerbegünstigte Vereine oder gGmbHs sich die Auszahlung an jeden einzelnen ehrenamtlich Tätigen nicht leisten können. Was Vereine beachten müssen, die Arbeitnehmer haben oder bei denen Ehrenamtliche mit Aufwandsentschädigung oder Ehrenamtspauschale tätig sind, findest du hier.

Das Bundesfinanzministerium hat einen Frage-Antwort-Katalog rund um das Thema Energiepreispauschale zusammengestellt: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-energiepreispauschale.html

In allen weiteren Fällen hilft das örtlich zuständige Finanzamt bei Fragen gerne weiter.

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